Ein häufiger Wertermittlungsanlass ist, das der oder die Steuerpflichtige im Rahmen von Erwerb einer Immobilie, Vererbung oder Schenkung durch das Finanzamt mit einer unverhältnismäßig hohen Steuerlast belastet wird. In diesem Fall hilft ein Wertgutachten oftmals, den Steuerbescheid zu revidieren.
Auch in diesem Bereich erfolgte die Gleichstellung der nach DIN EN ISO/IEC 17024-zertifizierten Sachverständigen mit öffentlich bestellten und vereidigten Gutachtern. (Lesen hierzu hier mehr.)
Unser Sachverständigenbüro hat im Rahmen der steuerlichen Bewertung auch schon etliche Gutachten erstellt.
Nun sorgt ein aktuelles Urteil aus Berlin für Aufsehen. Der 3. Senat des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 17.01.2018 (Az. 3 K 3178/17) entschieden, dass der Verkerhswertnachweis gegenüber dem Finanzamt doch nur durch einen ö. b. u. v. Sachverständigen erfolgen darf und nicht durch einen nach DIN EN ISO/IEC 17024-zertifizierten Sachverständigen.
Gegen dieses Urteil wurde Berufung beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. II R 9/18 eingelegt. Wir gehen fest davon aus, dass der BFH dieses Urteil kippt und danach doch wieder nach DIN EN ISO/IEC 17024-zertifizierte Sachverständige auch Verkehrswertgutachten im Rahmen der steuerlichen Bewertung erstatten dürfen. Denn...
Aus diesen Gründen gehen wir stark davon aus, dass der BFH sich an dieser Stelle gegen das FG Berlin-Brandenburg stellen wird. Trotzdem nehmen wir derzeit vorsorglich aufgrund dieses Urteils in den Bundesländern Berlin und Brandenburg keine Gutachtenaufträge an, sofern die Gutachten zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt dienen sollen. In allen anderen Bundesländern, in denen wir aktiv sind (Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen) stehen wir Ihnen für Verkehrswertgutachten im Rahmen der steuerlichen Prüfung natürlich weiterhin sehr gerne zur Verfügung. In diesen Bundesländern gab es bisher hiermit keine Probleme. Wir bitten unsere Kunden in Berlin und Brandenburg um Verständnis.