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Immobilienbewertung - Schimmelpilzbegutachtung - Baubiologie

Energieausweis

Grundlegendes zum Energieausweis

Seit etlichen Jahren gibt es bereits den Energieausweis für Wohn- und Nicht-Wohngebäude in Deutschland. Juristische Grundlage hierfür ist die Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV). Immer wenn ein Hausverkauf ansteht wird der Energieausweis benötigt. Aber auch bei der Neuvermietung ist vom Vermieter ein Energieausweis vorzulegen. Es gibt zwei verschiedene Ausweisformen:

  1. Energieverbrauchsausweis: Dieser basiert auf dem bisherigen Verbrauch. Es werden die Energieabrechnungen der letzten drei (zusammenhängenden) Jahre ausgewertet. Dieses ist eine sehr einfache Form des Energieausweises, die auch wesentlich preiswerter als der Energiebedarfsausweis. Allerdings ist diese Ausweisform sehr vom individuellen Nutzerverhalten abhängig.
  2. Energiebedarfsausweis: Aus diesem Grund emphielt die Deutsche Energieagentur (dena) auch eher den Bedarfsausweis. Dieser wird auf der Grundlage der Gebäudesubstanz sowie auch der Anlagentechnik errechnet. Dadurch ist die Erstellung wesentlich komplexer und damit auch teurer.

Wenn es nun aber zwei Ausweisformen gibt, die sich in den mit ihnen verbundenen Kosten auch wesentlich unterscheiden, so muss man natürlich die Frage stellen: Für welche Immobilie wird welcher Ausweis benötigt?

Bauantrag wurde für das Gebäude gestellt:

vor dem 01.11.1977

nach dem 01.11.1977

Wohngebäude bis 4 Wohneinheiten

Bedarfsausweis erforderlich

Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis

Wohngebäude bis 4 Wohneinheiten, welches jedoch durch Sanierungsmaßnahmen auf den Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebracht wurde

Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis

entfällt: Objekte mit dem Bauantrag nach dem 01.11.1977 erfüllen die Wärmeschutzverordnung von 1977.

Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten

Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis

Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis

Nicht-Wohngebäude

Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis

Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis

Darüber hinaus gibt es eine Reihe von Gebäuden, die keinen Energieausweis benötigen. Hierzu gehören beipielsweise:

  • Gebäude, die unter Denkmal- oder Ensembleschutz stehen
  • kleine Gebäude, mit nicht mehr als 50 qm Gebäudenutzfläche (z. B. kleine Wochenendhäuser)
  • und noch einige Gebäudearten mehr. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte über das Kontaktformular an eines unserer Sachverständigenbüros.


Pflichten von Verkäufer und Vermieter

1. Anzeigenschaltung

Wenn ein Energieausweis vorliegt, so hat der Vermieter oder Verkäufer bei der Schaltung einer Anzeige für das Objekt oder im entsprechenden Exposé folgende Pflichtangaben darzulegen:

  1. ...die Art des Energieausweises. Also ob es sich um einen Bedarfs- oder einen Verbrauchsausweis handelt.
  2. ...den Endenergiebedarfswert bzw. den Endenergieverbrauchswert. In jedem Ausweis sind zwei Werte angegeben. Der Endenergiewert ist der absolute Wert des Hauses. Multipliziert man diesen mit der im Energieausweis angegebenen Gebäudenutzfläche, so erhält man den tatsächlichen Energieverbrauch des Gebäudes. Somit lassen sich die voraussichtlichen Energiekosten pro Jahr abschätzen. Der zweite Wert, der Primärenergie(-bedarfs- bzw. -verbrauchs-)wert, enthält auch die Verluste, die von der Gewinnung des Energieträgers an seiner Quelle, der Aufbereitung bis hin zum Transport entstehen. Dadurch ist dieser Wert bei fossilen Brennstoffen meistens schlechter als der Endenergiewert. Allerdings kann er auch geringer (besser) sein als der Endenergiewert, nämlich dann, wenn es sich um regenerative Energien oder um Kraft-Wärmekopplung handelt. Dieser Primärenergiewert ist jedoch nicht in den Anzeigen anzugeben, sondern nur der Endenergiewert.
  3. ...den wesentlichen Energieträger.
  4. ...das Baujahr des Gebäudes. Achtung: Es ist das Baujahr des Gebäudes und nicht der Anlagentechnik, auch wenn diese zwischenzeitlich erneuert wurde, anzugeben. Selbstverständlich darf diese fakultativ angegeben werden. Zwingend ist jedoch das Gebäudebaujahr auszuweisen.
  5. ...die im Energieausweis (sofern angegeben) aufgezeigte Energieeffizienzklasse. Mit der EnEV 2014 ist auch der Energieausweis grundlegend überarbeitet worden. Ab dem 01.05.2014 ist der sog. Bandtacho in seinen Werten verändert worden und die sog. Energieeffizienzklasse (z. B.: A+, A, B, C, ...) eingeführt worden. Wenn diese Energieeffizienzklasse im Ausweis aufgezeigt ist (also bei allen Ausweisen, die nach dem 01.05.2014 ausgestellt wurden), so ist diese Energieeffizienzklasse auch in der Anzeige zu nennen. Bei Ausweisen, die vor dem 30.04.2014 ausgestellt wurden, gibt es die Energieeffizienzklasse nicht.

Die EnEV schreibt nicht vor, dass für die Schaltung einer Anzeige ein Energieausweis erstellt werden muss. Sie schreibt nur vor, dass die entsprechenden Angaben gemacht werden müssen, sofern ein Energieausweis vorliegt. Sie sollten jedoch in der Anzeige in jedem Fall einen Hinweis auf den Energieausweis vornehmen, auch wenn dieser noch nicht bei der Anzeigenachaltung vorliegt. Eine mögliche Formulierung wäre beispielsweise: "Energieausweis liegt noch nicht vor, befindet sich in der Erstellung." Nur so können Sie kostenpflichtigen Abmahnungen und Anzeigen wegen Verstoßes gegen die Energieeinsparverordnung vorbeugen. Solche Verstöße gegen die EnEV können mit erheblichen Bußgeldern belegt sein.


2. Pflichten bei der Besichtigung

Spätenstens jedoch zur Besichtigung des Verkaufs- oder Vermietungsobjekt ist der Energieausweis dem Kauf- oder Mietinteressenten unaufgefordert vorzuzeigen.

Sie benötigen einen Energieausweis?

Sie sind Vermieter oder wollen Ihre Immobilie verkaufen? Sie benötigen einen Energieausweis?

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beschaffung des richtigen Energieausweises. Insbesondere für Gebäude vor 1977 ist es nicht immer ganz einfach einzuschätzen, ob das (teil-)sanierte Gebäude die Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt. Sprechen Sie uns einfach an.

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