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Neuigkeiten


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05.10.2017

Energieausweis: Nun müssen auch Immobilienmakler zwingend die Angaben veröffentlichen!

Eigentümer, die über einen Energieausweis für Ihr Gebäude verfügen und eine Verkaufs- oder Vermeitungsanzeige in kommerziellen Anzeigeportalen oder Medien schalten, müssen die wichtigen Angaben zum Energieausweis (Art des Ausweises, wesentlicher Energieträger, Baujahr des Gebäudes, Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs sowie falls vorhanden Energieeffizienzklasse) in der Anzeige ausweisen. Diese Regelung existiert schon seit 2014.
Umstritten war bisher, ob auch Immobilienmakler dieser Verpflichtung unterliegen. Diese wurden im Gesetzestext nicht explizit genannt. Hierzu hat das BGH nun eine Klarstellung vorgenommen. Obwohl die Immobilienmakler nicht in der EnEV genannt werden, würden diese wettbewerbswidrig handeln, wenn Sie sich nicht ebenso wie Vermieter und Verkäufer an die Bedingungen der EnEV hielten.
Wenn Sie weitere Fragen zu den Fallstricken der Energieeinsparverordnung (EnEV) im Rahmen der Veräußerung Ihrer Immobilie haben, beraten wir Sie gerne.



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Urteile zum Bau- und Immobilienrecht

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