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Neuigkeiten


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24.09.2018

Grundsteuer muss neu geregelt werden (2), Ergänzung zur Meldung vom 07.05.2018

Ergänzung zu unserer Meldung vom 07.05.2018: Wie wir bereits berichteten, hat das Bundesverfassungsgericht am 10.04.2018 festgestellt, dass die Grundsteuer in der derzeitigen Form, insbesondere aufgrund der über viele Jahrzehnte nicht erfolgten Anpassung der Grundstückswerte nicht verfassungskonform ist. Die derzeitigen Vorschriften zur Ermittlung des sog. Einheitswertes gehen nicht einher mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.

Der Gesetzgeber wurde vom obersten deutschen Verfassungsgericht verpflichtet, eine verfassungskonforme Neuregelung bis zum 31.12.2019 zu schaffen. Bis dahin dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewendet werden. Wird die Neuregelung innerhalb dieser Frist verkündet, so dürfen übergangsweise die verfassungswidrigen Regelungen noch bis längstens zum 31.12.2024 angewendet werden.

Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle für die Gemeinden. Es wird zwischen der Grundsteuer A (A = Agrar: land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und eine Grundsteuer B (B = Bau: bebaute Grundstücke) unterschieden. Verfassungsrechtlich überprüft wurde die Grundsteuer B. Aus ihr fließen den Gemeinden (je nach Veröffentlichung) zwischen 11 und 13 Milliarden Euro zu. Kurzzeitig (von 1961 bis 1962) gab es in Deutschland auch noch eine Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke (sog. Baulandsteuer), deren Wiedereinführung man derzeit diskutiert. Ziel einer solchen Baulandsteuer ist es, dem Markt mehr Bauland zuzuführen, da sich Zurückbehaltungstendenzen nicht-bauwilliger Eigentümer durch die höhere finanzielle Belastung verringern. Diese Idee wird natürlich nicht aufgehen, wenn die erwarteten Wertentwicklungen so enorm sind, dass es sich lohnt trotz zusätzlicher Kosten das Bauland zu halten.

Derzeit werden drei Modelle zur Neugestaltung der Grundsteuer diskutiert:

Das am einfachsten umsetzbare Modell ist das Äquivalenzmodell. Hier sollen unabhängig vom tatsächlichen Wert der Immobilie insbesondere die Flächen von Grundstücken und Gebäuden maßgeblich für die Bemessung der Steuerhöhe sein.

Das Kostenmodell stellt das genaueste, aber auch am schwierigsten umzusetzende Modell dar. Dieses Modell wurde bereits 2016 von etlichen Bundesländern favorisiert. Hierbei steht der eigentliche Wert einer Immobilie im Vordergrund der Steuerbemessung. Insbesondere Bau- und Sanierungskosten sollen die Grundsteuerberechnung mit einfließen.

Das Land Bayern wirbt für das Bodenwertmodell. Es beruht in erster Linie darauf, dass der Wert des Grundstückes maßgebend für die Bemessung der Grundsteuer sein soll. Das Bodenwertmodell versucht einen Mittelweg zwischen den beiden anderen Modellen zu gehen.

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Urteile zum Bau- und Immobilienrecht

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