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Neuigkeiten


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11.12.2019

Gesetzentwurf zur Neuregelung der Maklerkosten bei Kaufverträgen von Immobilien

Nach langen Diskussionen über die Einführung des Bestellerprinzips beim Kauf von Immobilien, welches bereits seit 2015 für die Vermittlung von Mietwohnungsverträgen existiert, ist nun wieder Bewegung gekommen. Allerdings in eine andere Richtung als erwartet. Mit der Drucksache 19/15827 vom 11.12.2019 liegt der Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Neuregelung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen vor, allerdings zunächst nur für Wohnungen und Einfmilienhäuser. Angestrebt wird demnach prinzipiell das Bestellerprinzip. Allerdings soll eine Teilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer möglich sein. Es heißt hier in der Drucksache 19/15827: "Es soll verhindert werden, dass Maklerkosten, die vom Verkäufer verursacht werden und vor allem in seinem Interesse angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer aufgebürdet werden.". Die Drucksache führt aber auch weiterhin aus, dass "die Weitergabe von Maklerkosten vor dem Hintergrund, dass in der Regel auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden soll; diese jedoch nur noch bis zu einer maximalen Obergrenze von 50 Prozent des insgesamt zu zahlenden Maklerlohns möglich sein soll. Außerdem soll der Käufer zur Zahlung erst verpflichtet sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat.". Die Bundesregierung verspricht sich damit Einsparungen für Käufer von Wohnimmobilien i. H. v. 629 Millionen Euro. Nach dem Willen der Bundesregierung soll das neue Gesetz noch im Sommer/Herbst 2020 in Kraft treten. Zunächst muss es jedoch erst noch den Bundesrat passieren.
Wenn die Bundesregierung anerkennt, dass der Käufer i. d. R. auch vom Makler profitiert, so bleibt nur die Frage offen, warum dieses für den Mietinteressenten im Rahmen eines Wohnungsmietvertrages nicht gelten soll? Demnach wäre es nur folgerichtig, darüber zu diskutieren, ob nicht auch im Bereich der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen eine Provissionsteilung erfolgen sollte?



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